Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB Stand: Oktober 2026
AGB Stand: Oktober 2026
1. Allgemeiner Teil:
1.1. Die AGB sind Vertragsbestandteil des zwischen der Schlager Immobilien GmbH, Wetzelsdorfer Straße 76, 8052 Graz, FN 447411h (nachfolgend „Makler“) und dem jeweiligen Auftraggeber geschlossenen Vertrages und gelten auch für allfällige Zusatzaufträge. Auftraggeber im Sinne AGB ist derjenige, der die vom Makler zu vermittelnde Liegenschaft oder Besitzgesellschaft zum Verkauf, zur Miete, für andere Grundnutzungsverhältnisse oder andere Rechtsgeschäfte anbietet (nachfolgend „Anbieter“) sowie auch der Kauf-, Miet- oder Pachtinteressent (nachfolgend „Interessent“). Sofern sich die nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich nur auf den Interessenten oder den Anbieter beziehen, gelten diese für beide als Auftraggeber gleichermaßen.
1.2. Der Vertrag zwischen dem Makler und dem Auftraggeber kommt durch Erteilung des Vermittlungsauftrages zustande. Der Vermittlungsauftrag wird schon dadurch schlüssig erteilt, dass der Auftraggeber die vom Makler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht. Zwischen dem Makler und dem Interessenten kommt der Vertrag insbesondere auch dann schlüssig zustande, wenn sich der Interessent nach Erhalt des Immobilienangebotes mit dem Makler oder mit dem Anbieter in Verbindung setzt und eine Besichtigung der vermittelten Liegenschaft durchführt. Der Vertrag kommt jedoch spätestens dann zustande, wenn es zum Abschluss des vermittelten Geschäfts kommt
1.3. Dem Interessenten erwachsen aus der Angebotslegung durch den Makler keinerlei Ansprüche auf das Zustandekommen des angebahnten Geschäfts. Insbesondere kann dieses bis zu einem allfälligen Zustandekommen des vermittelten Geschäftes vom Makler weiteren Interessenten angeboten werden. Der Makler behält sich insbesondere den Zwischenverkauf, die Zwischenvermietung sowie die Zwischenverpachtung vor.
1.4. Die Angaben des Maklers über das Vertragsobjekt erfolgen auf Grundlage der Informationen und Unterlagen, die ihm vom Anbieter oder von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der Makler ist berechtigt, diese Informationen an Interessenten weiterzugeben, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen.
Angaben zu Nachhaltigkeit, ESG-Kriterien, Energieeffizienz, CO₂-Emissionen, Taxonomiekonformität, Zertifizierungen, Umweltverträglichkeit oder vergleichbaren objektbezogenen Merkmalen beruhen, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, auf Informationen des Anbieters oder sonstiger Dritter. Der Makler übernimmt hierfür keine Gewähr und haftet für deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der in diesen AGB enthaltenen Haftungsregelungen.
Der Makler übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Flächenangaben, Ertragsberechnungen, Widmungen, Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten, baurechtlichen oder sonstigen behördlichen Bewilligungen, technischen Eigenschaften, steuerlichen Auswirkungen oder sonstigen objektbezogenen Informationen, die vom Anbieter oder von Dritten stammen, sofern ihn hierbei kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten trifft.
1.5. Der Makler ist weder verpflichtet noch berechtigt, rechtliche, steuerliche, technische, umweltrechtliche oder sonstige Beratungsleistungen zu erbringen, sofern diese nicht ausdrücklich und schriftlich gesondert beauftragt wurden. Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls geeignete Fachberater beizuziehen.
1.6. Der Makler weist den Auftraggeber darauf hin, dass seit dem 01.12.2012 das Energieausweisvorlagegesetz gilt und daher für jedes verkaufte oder vermietete Objekt ein entsprechender Energieausweis eingeholt werden muss. Das Unterlassen der Einholung ist mit entsprechenden Verwaltungsstrafen bedroht. Dem Makler obliegt es nicht, den entsprechenden Ausweis einzuholen. Für daraus entstehende Ansprüche kann der Makler nicht in Anspruch genommen werden. Der Makler haftet weiters nicht dafür, dass das vermittelte Objekt den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung des ETG 1992 entspricht.
1.7. Der Makler haftet für Schäden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung des Maklers für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche, deren Ausschluss oder Beschränkung gesetzlich unzulässig ist.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Maklers für grob fahrlässig verursachte Vermögensschäden der Höhe nach mit der zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bestehenden Deckungssumme der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Maklers begrenzt.
Gegenüber Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB) ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungsschäden, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Maklers.
1.8. Der Makler behält sich das Recht vor, zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes die Dienste eines anderen Maklers in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint; daraus entstehen dem Auftraggeber keinerlei Mehrkosten.
1.9. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu Beweiszwecken der Schriftform. Hierfür genügt auch die Übermittlung per E-Mail. Gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben hiervon unberührt.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass vertragsbezogene Erklärungen, Angebote, Exposés, Objektunterlagen, Vertragsentwürfe, Rechnungen, Provisionsabrechnungen sowie sonstige Informationen elektronisch, insbesondere per E-Mail, übermittelt werden können.
Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Kontaktdaten, insbesondere seiner E-Mail-Adresse, unverzüglich bekanntzugeben.
1.10 Der Makler ist verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche hierfür erforderlichen Informationen, Identitätsnachweise sowie sonstigen Unterlagen vollständig, richtig und auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nach, ist der Makler berechtigt, seine Tätigkeit bis zur vollständigen Erfüllung dieser Verpflichtungen auszusetzen oder den Maklervertrag aus wichtigem Grund aufzulösen.
1.11 Soweit die nachstehenden Bedingungen mit Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (nachfolgend IMV), BGBl. Nr. 297/1996 in der geltenden Fassung, und dem Maklergesetz (nachfolgend MaklerG), BGBl. Nr. 262/1996 in der geltenden Fassung, im Widerspruch stehen, gehen die AGB diesen Bestimmungen, sofern es sich dabei nicht um zwingendes Recht handelt, vor; im Übrigen bleiben die Bestimmungen der IMV und des MaklerG unberührt. Schriftliche Vereinbarungen in Individualverträgen, welche von den AGB abweichen, gehen den AGB vor. Sollte der Auftraggeber eigene AGB verwenden, gelten ausschließlich die AGB des Maklers.
2. Provisionsanspruch und weitere Ansprüche des Maklers:
2.1. Der Anspruch auf Provision entsteht gemäß § 7 Abs. 1 MaklerG mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Das vermittelte Rechtsgeschäft ist mit Vertragsabschluss rechtswirksam, wobei dieser auch mündlich oder schlüssig erfolgen kann.
2.2. Die Höhe des Provisionsanspruchs bestimmt sich nach der zwischen dem Makler und dem Auftraggeber im (Allein-)Vermittlungsvertrag getroffenen Vereinbarung. Sofern darin keine davon abweichende Vereinbarung getroffen wurde, wird als Bemessungsgrundlage der Wert des vermittelten Rechtsgeschäftes herangezogen. Kommt es zwischen dem Auftraggeber und dem Interessenten zum Abschluss eines Bestandvertrages und einigen sich Auftraggeber und Interessent im noch abzuschließenden Vertrag darauf, dass über Baukostenzuschüsse bzw. Investitionskostenablösen der Bestandzins angepasst bzw. verringert wird, so ist dieser Baukostenzuschuss bzw. die Investitionskostenablöse in die Berechnungsbasis für den Anspruch des Maklers einzubeziehen. Sollte über die genaue Berechnungsmethode des Investitionskosten- bzw. Ablösebetrages keine Einigkeit erzielt werden können, so ist im Zweifel für die Berechnung des Anspruches des Maklers das Standortangebot heranzuziehen.
2.3. Die Provision gebührt dem Makler schon für die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers zustande gekommen ist. Namhaftmachung ist die erstmalige Nennung einer Geschäftsgelegenheit, auch wenn sie nur gegenüber dem Anbieter oder dem Interessenten erfolgt. Die Namhaftmachung kann gegenüber dem Anbieter auch dadurch erfolgen, dass der Interessent sich direkt an den Anbieter wendet. Eine Geschäftsgelegenheit gilt auch dann als vom Makler namhaft gemacht, wenn der Interessent dem Anbieter – oder der Anbieter dem Interessenten – zwar als Person, nicht aber als potenzieller Vertragspartner für das konkret vermittelte Geschäft bekannt war.
2.4. Wenn der Interessent dem Anbieter – oder der Anbieter dem Interessenten – bereits als potenzieller Vertragspartner für das konkret vermittelte Geschäft bekannt war, gebührt dem Makler auch dann die Provision, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung (z.B. durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich tätig geworden ist.
2.5. Die Provision steht dem Makler auch dann zu, wenn der Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts mit einem von ihm namhaft gemachten Interessenten nach Beendigung des Auftragsverhältnisses zustande kommt.
2.6. Der Makler hat gemäß § 6 Abs. 3 MaklerG außerdem dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsmäßig zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn statt dem ursprünglich in Aussicht genommenen Rechtsgeschäft ein anderes Rechtsgeschäft wie z.B. Mietvertrag statt Kaufvertrag, Anteilskauf der Besitzgesellschaft (share deal) udgl. zustande kommt. Dies ist auch dann der Fall, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Interessenten eine Konstruktion gebildet wird, wonach statt dem Auftraggeber ein Dritter das vermittelte Geschäft mit dem Interessenten und in weiterer Folge einen Leasingvertrag mit dem Auftraggeber abschließt, wobei sich in diesem Fall der Provisionsanspruch auf der Grundlage des Leasingvertrages, im Zweifelsfall aber nach dem Standortangebot (siehe Punkt 2.1.) bemisst. Weiters kommt ein zweckgleichwertiges Geschäft etwa dadurch zustande, dass der Auftraggeber mit dem Interessenten einen Miet-, Kauf- oder Leasingvertrag über eine andere als im Maklervertrag beschriebene Immobilie abschließt, die bereits in seiner Verfügungsgewalt steht oder die er für den Interessenten neu erwirbt bzw. neu errichten lässt. Sofern das vermittelte Geschäft nicht vom Auftraggeber oder dem Interessenten, sondern von einem mit diesem verbundenen Unternehmen (im Sinne des § 15 AktG) bzw. einem Unternehmen, an welchem dieser beteiligt ist oder für das er vertretungsbefugt ist oder einem nahen Angehörigen (im Sinne des § 31 IO) des Auftraggebers oder Interessenten abgeschlossen wird, so gebührt dem Makler auch in diesem Fall ein Provisionsanspruch.
2.7. Weiters gebührt dem Makler ein Provisionsanspruch für Folgegeschäfte, welche zeitlich nach Abschluss des ursprünglich vermittelten Geschäfts zwischen dem namhaft gemachten Interessenten und dem Anbieter zustande kommen. Ein Folgegeschäft liegt insbesondere dann vor, wenn innerhalb von 24 Monaten seit dem Zustandekommen des vermittelten Rechtsgeschäfts hinsichtlich zusätzlicher Flächen des vermittelten Objektes weitere Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden (z.B. zuerst Objektanmietung, dann Objektkauf), das ursprünglich abgeschlossene Rechtsgeschäft auf weitere Flächen des Objektes ausgeweitet wird (z.B. Ausweitung der ursprünglich angemieteten Fläche auf weitere Objektflächen) oder das abgeschlossene Rechtsgeschäft ursprünglich befristet abgeschlossen wurde und nach Ablauf der Frist verlängert oder unbefristet abgeschlossen wird (z.B. Verlängerung des befristeten Mietvertrages oder Umwandlung eines befristeten Mietvertrags in einen unbefristeten Mietvertrag). Dies gilt auch dann, wenn auf das ursprünglich zwischen Abgeber und Interessenten abgeschlossene Rechtsgeschäft ein Folgegeschäft zwischen den verbundenen Unternehmen (im Sinne des § 15 AktG) oder den nahen Angehörigen (im Sinne des § 31 IO) der Auftraggeber abgeschlossen wird.
2.8. Sollte das vermittelte Geschäft unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden, besteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der bedingte Vertrag vom Auftraggeber vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre.
2.9. Der Auftraggeber hat dem Makler auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg die vereinbarte Provision zu leisten, wenn
(a) das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
(b) zwischen dem Anbieter und dem Interessenten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft (siehe dazu 2.6.) zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
(c) das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Geschäftsgelegenheit mitgeteilt hat;
(d) das Geschäft zwischen dem Anbieter und dem Interessenten nicht zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
2.10. Im Falle eines Alleinvermittlungsauftrages gemäß § 14 MaklerG gebührt die Provision vom Auftraggeber, welcher den Alleinvermittlungsauftrag erteilt hat, zusätzlich zu den in 2.9. genannten Fällen dann, wenn
(a) der Alleinvermittlungsauftrag vom Anbieter vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird,
(b) das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Anbieter beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder
(c) das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art zustande gekommen ist, beispielsweise, indem der Auftraggeber das vermittelte Geschäft alleine oder mit Hilfe einer beliebigen dritten Person mit einem nicht vom Makler namhaft gemachten Dritten abschließt.
2.11. Der Makler hat einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, welche ihm aufgrund von zusätzlichen Aufträgen durch den Auftraggeber entstanden sind. Dies gilt auch, wenn das angestrebte Geschäft nicht zustande kommt.
2.12. Vermittelt der Makler einen Vertrag, mit welchem einem der Auftraggeber das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, das betreffende Geschäft durch einseitige Erklärung zustande zu bringen (Optionsvertrag), sind bei Abschluss des Optionsvertrages 50 Prozent der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Die restlichen 50 Prozent werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes fällig.
3. Rücktrittsrecht des Verbrauchers:
3.1. Der Makler informiert hiermit den Auftraggeber, dass für ihn als Verbraucher/Konsument bei Abschluss des Vermittlungsauftrages bzw. des Such-/Angebotsauftrages außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Um dieses Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber den Makler mittels eindeutiger Erklärung (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss, den Maklervertrag zu widerrufen, informieren. Hierfür kann das Muster-Widerrufsformular verwendet werden, das in der vom Makler übermittelten ÖVI-Nebenkostenübersicht enthalten ist. Das Muster-Widerrufsformular ist auch auf der Homepage des Maklers (www.schlager-immobilien.at) bei den AGB vorzufinden.
3.2. Zur Wahrung der Widerrufsfrist muss der Auftraggeber dem Makler die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Bei fristgerechtem Widerruf wird der Makler alle Zahlungen, welche er vom Auftraggeber erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag des Widerrufszugangs zurückzahlen. Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Auftraggeber, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.
3.3. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich, dass der Makler bereits vor Ablauf der gesetzlichen Rücktrittsfrist nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) tätig wird, erklärt der Auftraggeber ausdrücklich sein Verlangen auf vorzeitige Vertragserfüllung.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Makler vor Ablauf der Rücktrittsfrist das Rücktrittsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erlischt.
4. Pflichten des Auftraggebers:
4.1. Der Auftraggeber hat den Makler bei seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen.
4.2. Der Auftraggeber hat den Makler über den Abschluss eines vom Makler vermittelten oder eines einen Provisionsanspruch auslösenden Geschäfts sowie über Folgegeschäfte gemäß Punkt 2.7. zu informieren. Diese Informationspflichten gelten bis 24 Monate nach Beendigung des Maklervertrages weiter.
4.3. Jede Bekanntgabe der vom Makler angebotenen Objekte, Objektunterlagen oder der von ihm namhaft gemachten Interessenten durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Maklers. Dies gilt insbesondere für Exposés, Marktberichte, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Mieterkonzepte, Lageanalysen, Investitionsunterlagen, Planunterlagen sowie sonstige Informationen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit zur Verfügung gestellt werden.
4.4. Sämtliche vom Makler zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen ausschließlich zur Prüfung und Durchführung des jeweils angebotenen Rechtsgeschäftes verwendet werden.
Eine Weitergabe an Dritte ist nur insoweit zulässig, als dies für die rechtliche, steuerliche, technische oder finanzielle Prüfung oder Durchführung des Rechtsgeschäftes erforderlich ist und die jeweiligen Empfänger zur Vertraulichkeit verpflichtet werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt auch nach Beendigung des Maklervertrages aufrecht.
4.5. Im Falle eines Alleinvermittlungsauftrags ist der Anbieter verpflichtet, dem Makler jene Personen bekannt zu geben, die sich während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags direkt an ihn gewendet haben.
4.6. Ist dem Auftraggeber eine vom Makler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit bereits bekannt, hat er dies dem Makler unverzüglich mitzuteilen. Wurde eine Geschäftsgelegenheit nur dem Interessenten namhaft gemacht, hat dieser – sofern er mit dem Anbieter unmittelbar in Kontakt tritt – diesen unverzüglich davon zu verständigen, dass ihm das Angebot vom Makler namhaft gemacht wurde.
4.7. Wenn das vermittelte Rechtsgeschäft vom Anbieter bereits anderweitig abgeschlossen wurde oder er aus anderen Gründen an einer Geschäftsanbahnung nicht mehr interessiert ist, ist er verpflichtet, dies dem Makler unverzüglich mitzuteilen.
4.8. Allfällige Schäden, die dem Makler aufgrund Verletzung dieser Auftraggeberpflichten entstehen, sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
5. Datenschutz:
Der Schutz personenbezogener Daten ist dem Makler ein besonderes Anliegen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).
Nähere Informationen über Art, Umfang, Zwecke, Rechtsgrundlagen und Dauer der Datenverarbeitung sowie die Rechte betroffener Personen sind der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Maklers zu entnehmen. Diese ist auf der Website der Schlager Immobilien GmbH unter https://schlager-immobilien.at/datenschutz/ abrufbar.
Der Auftraggeber bestätigt mit Abschluss des Maklervertrages, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben.
6. Gerichtsstand:
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Graz. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände, soweit diese nicht abbedungen werden können. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien wird österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.
7. Salvatorische Bestimmungen:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
An die Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung tritt jene rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der betroffenen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für allfällige Regelungslücken.